Vereinssatzung
(Fassung vom April 2002)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Der Verein trägt den Namen "Mehr Demokratie".
Der
Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird
dem Namen der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) angefügt.
Sitz des Vereins ist Bonn.
Der
Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich für die
staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zum Thema
der demokratischen Grundordnung einsetzen wollen. Dieser Zweck soll
verfolgt werden durch:
- eine intensive Aufklärungs- und Bildungsarbeit.
- die
gedankliche Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsform unter
dem Gesichtspunkt des zunehmenden Bedürfnisses der Menschen nach
Selbstbestimmung und nach Möglichkeiten der direkten politischen
Einflussnahme, z.B. durch Volksbegehren und Volksentscheid.
- Der
Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen
Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen
Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien.
- Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an.
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
- Der
Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
und unterrichtet den Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die
Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Der Austritt ist jederzeit möglich.
- Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Auf
Wunsch muss die/der Betreffende vorher gehört werden. Ein Grund zum
Ausschluss liegt vor, wenn die/der Betreffende gegen die Vereinsziele
verstösst.
- Alle
Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und bei
der Mitgliederurabstimmung, sowie das Recht, der Mitgliederversammlung
und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Das Kuratorium
- Die Mitgliederurabstimmung
- Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder spätestens 4
Wochen vor dem angesetzten Termin einberufen. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen
Vereinsangelegenheiten, insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die
Wahl eines Rechnungsprüfers, über Satzungsänderungen, den Jahres- und
Rechnungsbericht, den Vereinshaushalt, die Entlastung des Vorstandes
und Rechnungsprüfers und über die Auflösung des Vereins.
- Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Protokoll
wird mindestens von einem/r Versammlungsleiter/in und einer/m
Protokollführer/in gezeichnet.
- Der
Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird für jeweils
zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger ausgewählt sind und ihr Amt
angetreten haben.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Kassierer/in.
- Der
Vorstand vertritt den Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten nach
aussen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt.
- Zur
Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere
Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Es kann ein Kuratorium gebildet werden. Das Kuratorium repräsentiert die Ziele des Vereins nach aussen und berät den Vorstand.
- Seine
Mitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand
ernannt. Das Amt eines Kuratoriummitglieds ist unbefristet. Der
Vorstand und die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied auf
Wunsch des Kuratoriummitglieds oder aufgrund eigenen Beschlusses seines
Amtes entheben.
- Der Vorstand ist gegenüber dem Kuratorium auskunftspflichtig.
- Je
ein Antrag auf Mitgliederurabstimmung wird auf maximal drei Seiten in
der Mitgliederzeitschrift von Mehr Demokratie veröffentlicht, sofern er
von mindestens sieben Mitgliedern unterstützt wird. Eine
Mitgliederurabstimmung findet statt, wenn mindestens 100 Mitglieder den
so veröffentlichten Antrag auf Durchführung schriftlich (per Brief, Fax
oder e-Mail) binnen drei Monaten nach Versendung der Zeitschrift
unterstützen (Mitgliederbegehren). Mitgliederurabstimmungen finden auch
auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstands statt. Hierfür
verschickt der Vorstand an alle Mitglieder eine Abstimmungsvorlage.
- Haben
einzelne Mitglieder eine Abstimmungsvorlage erarbeitet und wird diese
von mindestens 100 Mitgliedern unterschrieben, so wird diese
Abstimmungsvorlage dem Vorstand zugeschickt. Dieser ist zur
Weiterleitung an alle Mitglieder verpflichtet.
- Die
Abstimmung endet frühestens drei Wochen nach der Versendung der
Abstimmungsvorlage. Das Abstimmungsenddatum (Poststempel) ist in der
Abstimmungsvorlage mit anzugeben.
- Nur die abgegebenen
Stimmen entscheiden. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt,
entscheidet bei der Urabstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Alle Mitglieder müssen über das Abstimmungsergebnis
schriftlich informiert werden.
- Die abgegebenen Stimmen werden im Original ein Jahr lang aufgehoben und können von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
- Das
nähere Verfahren regelt eine Ausführungsbestimmung. Diese kann nur
durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch
Mitgliederurabstimmung geändert werden.
- Landesverbände können für den Bereich von einem oder mehreren Bundesländern gegründet werden.
- Einem
Landesverband gehören alle Mitglieder an, die in seinem Wirkungsbereich
wohnen. Diese sind zur Gründungsversammlung vier Wochen vor dem
angesetzten Termin einzuladen. Auf Antrag kann ein Mitglied in keinem
oder in einem anderen Landesverband als dem des eigenen Wohnortes
Mitglied werden.
- Sofern Landesverbände sich eine Satzung
geben, muss diese den Zielen und Grundsätzen der Satzung von Mehr
Demokratie e.V. entsprechen.
- Die Landesverbände können
zur Finanzierung ihrer Arbeit eigene Mittel werben. Über eine
darüberhinausgehende Finanzierung entscheiden der Vorstand von Mehr
Demokratie e.V. und die Vertreter des Landesverbandes einvernehmlich.
Im Konfliktfall entscheidet die Mitgliederversammlung von Mehr
Demokratie e.V.. Im Fall der Auflösung eines Landesverbandes verbleiben
die vom Landesverband erworbenen Mittel bei Mehr Demokratie e.V..
- Ein
Landesverband bedarf der Anerkennung des Vorstandes von Mehr Demokratie
e.V.. Diese Anerkennung kann nur von der Mitgliederversammlung von Mehr
Demokratie e.V. entzogen werden.
- Der
Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der
Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement der
Mitglieder, der Vereinsorgane und der weiteren Mitwirkenden und durch
den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen. Sie
haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch.
- Niemand
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.
- Beschlüsse
über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß §4 betreffen,
sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung
vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne
darf nicht beeinträchtigt werden.
- Empfänger/innen von Leistungen des Vereins haben keinen Rechtsanspruch auf Vereinsmittel.
- Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der ordentlichen
oder der ausserordentlichen Mitgliederversammlung oder einer Mehrheit
von Zweidritteln der Stimmen der Mitgliederurabstimmung.
- Die zu ändernden §§ der Satzung sowie die jeweiligen Änderungsvorschläge sind den Mitgliedern mitzuteilen.
- Im
Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes wird durch eine Mitgliederurabstimmung die Verwendung des
Vereinsvermögens bestimmt.
- Jedes Mitglied ist
berechtigt, einen Vorschlag einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die begünstigt
werden soll, zu unterbreiten.
- Die Liste aller Vorschläge
wird den Mitgliedern zur Urabstimmung unterbreitet. Jedes Mitglied kann
einen Vorschlag auswählen. Das Vereinsvermögen wird - nach Absprache
mit den zuständigen Finanzbehörden - den Zustimmungen entsprechend
verteilt.